Frist-Rechner: Wann muss Ihre Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?
Zwei Daten eingeben, drei Fristen kennen: die Ausschlussfrist für Ihre Abrechnung, die verbleibenden Tage und die Einwendungsfrist des Mieters — alles nach § 556 Abs. 3 BGB.
Meist der 31.12. des Abrechnungsjahres.
Datum, an dem die Abrechnung im Briefkasten war.
Die drei Fristen im Überblick
1. Abrechnungszeitraum (max. 12 Monate): Abgerechnet wird über einen zusammenhängenden Zeitraum von höchstens einem Jahr, meist das Kalenderjahr (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein längerer Zeitraum macht die Abrechnung formell unwirksam.
2. Ausschlussfrist für den Vermieter (12 Monate): Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Zeitraums zugehen. Für das Abrechnungsjahr 2025 also bis zum 31.12.2026. Wer später abrechnet, kann keine Nachzahlung mehr verlangen — muss ein Guthaben aber trotzdem auszahlen.
3. Einwendungsfrist für den Mieter (12 Monate ab Zugang): Der Mieter hat nach Erhalt 12 Monate Zeit, formelle und inhaltliche Einwendungen geltend zu machen. Mieter finden in unserem 12-Punkte-Check eine strukturierte Prüfhilfe samt Widerspruchsschreiben.
Praxis-Tipps zum Fristende
- Versenden Sie spätestens Mitte Dezember — für den Zugang zählt der Briefkasten des Mieters, nicht Ihr Poststempel.
- Bei Einwurf am 31.12. nach der üblichen Postzeit gilt der Zugang erst am Folgetag — dann ist die Frist gerissen.
- Können Sie den Zugang nicht beweisen (einfacher Brief), hilft im Streitfall ein Zeuge beim Einwurf oder die Übergabe gegen Quittung.
- Fehlen Ihnen einzelne Belege (z. B. die Grundsteuer nach Einspruch), rechnen Sie fristwahrend ab und behalten Sie sich die Nachberechnung dieser Position ausdrücklich vor.
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